Satzung des Vereins
IMAGINE NORD -SÜD
§1 Name, Sitz, Eintragung)
---- Der Verein führt den Namen IMAGINE NORD-SÜD ----
und hat seinen Sitz in Ehrenkirchen.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins :
IMAGINE Nord-Süd e.V.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts « steuerbegünstigte Zwecke » der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist Entwicklungshilfe, Hilfe für bedürftige Personen, Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und Völkerverständigung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Durchführung von Projekten im Senegal,
- in den Bereichen Erziehung, Bildung, Ausbildung Arbeit (Kindergarten, Nachhilfe, Informatikkurse, Sprachkurse , Sport für Jugendliche; Ateliers für Ausbildung und Ausübung hand-
werklicher Berufe),
- Verteilung von Hilfsgütern an
besonders Bedürftige, Hilfe für Behinderte,
-Einrichtung kleiner lokaler « Gesundheitsstationen » mit Beratung und Hilfe für bedürftige Kranke, Vorbeugungsaktionen gegen Malaria etc.
Ebenfalls durch Förderung und Durchführung von Projekten mit Jugendlichen oder
Erwachsenen aus Europa, die durch einen Aufenthalt im Senegal im
Rahmen des dortigen Vereinslebens neuen Mut zur Überwindung ihrer eigenen Schwierigkeiten schöpfen können.
Sowie durch Förderung und Durchführung von kulturellen Projekten, Vor allem interkultureller Art. Der VORSTELLUNGSKRAFT sollen keine Grenzen gesetzt sein.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche- oder juristische- Person werden, die sich an die gegebene Satzung zu halten verspricht. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§4
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand ,bei Verstoß gegen die Satzung oder aus schwerwiegenden Gründen bei moralischer oder materieller Schädigung des Vereins. Das betroffene Mitglied muss zuvor zu einer Aussprache mit dem Vorstand geladen worden sein.
§5 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Verantwortlichen für Public Relations, der Schatzmeisterin und der Schriftführerin .
Der Vorstand im Sinne des §26BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
§7 (Amtsdauer des Vorstandes)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft des Vereins endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitliederversammlung bedarf..
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 4. Quartal statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
§9 (Beurkundung der Beschlüsse)
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 Auflösung, Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
a) an: Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Freiburg, Rimsinger Weg 15, 79111 Freiburg,
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat,
§11 Die Satzung ist am 09.03.2003 errichtet.
(+ Satzungsänderungen vom 22/08/2008 und 13/08/09)
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